Demokratie und Wahlrechtsausschluss: Kritische Anmerkungen zu § 13 Nr. 2 des deutschen Bundeswahlgesetzes
Schlagwörter:
Demokratie, allgemeines Wahlrecht, Menschenrechte, UN-Behindertenrechtskonvention, Benhabib, politische Legitimität, individualisierter und pauschaler WahlrechtsausschlussZusammenfassung
Unter bestimmten Bedingungen verweigert der deutsche Gesetzgeber Bürgerinnen und Bürgern das Wahlrecht. Betroffen sind vor allem Menschen, für die eine sogenannte rechtliche „Vollbetreuung“ eingerichtet ist. Die Autorin verteidigt die These, dass der Legitimitätsanspruch, den der Gesetzgeber mit dem Wahlrechtsausschluss verbindet, unbegründet ist. Auf diese Weise verletzt er nicht nur die politischen Mitwirkungsrechte der ausgeschlossenen Minderheit. Vielmehr steht das demokratische Selbstverständnis der Gemeinschaft insgesamt auf dem Spiel. Denn in seinem Rechtfertigungsversuch muss sich der Gesetzgeber auf ein moralisch wie rechtlich problematisches Demokratiekonzept stützen und das politische Grundrecht nach dem Muster eines „natürlichen“ oder „leistungsbezogenen“ Privilegs auslegen. Damit ist jedoch die für moderne Demokratien konstitutive Verschränkung von Menschen- und Bürgerrecht außer Kraft gesetzt.
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